Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer

Straßenreinigung

Die Straßenreinigung für Sie als Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung (Ortsrecht) Ihrer Gemeinde geregelt. Die Gemeinden können dabei die Verpflichtung zur Reinigung den Anliegern auferlegen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die Anlieger zu den Kosten heranziehen.

Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege sowie Fußgängerüberwege.

FAQs

Die aktuelle Version der Straßenreinigungsgebührensatzung kann nach Veröffentlichung direkt von der Internetseite der Stadt Pinneberg im Ortsrecht (7.10 & 7.11) heruntergeladen werden. 

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. 

Die Gebührenkalkulation zur Straßenreinigung in der Stadt Pinneberg wurde auf Grundlage aktueller rechtlicher Entwicklungen umfassend überarbeitet. Ausschlaggebend hierfür war die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, das die bisher pauschal festgelegten Gebührensätze für unwirksam erklärt hat. Da auch die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Pinneberg gleiche oder ähnliche Regelungen enthielt, ergab sich die Notwendigkeit für eine Änderung der Satzung. Im Rahmen der Neuaufstellung der Gebührensatzung, hat die Stadt Pinneberg den bisher verwendeten Frontmetermaßstab durch einen flächenbezogenen Gebührenmaßstab ersetzt.  Ein flächenbezogener Maßstab trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht nur die direkt an einer Straße anliegenden Grundstücke, sondern auch sogenannte Hinterliegergrundstücke, die durch die Straße erschlossen werden, Vorteile aus der Reinigung ziehen. Anlieger und Hinterlieger sollen mit dem flächenbezogenen Gebührenmaßstab weitestgehend gleichgestellt werden.  

Der Gebührenmaßstab dient der Verteilung der Kosten der Straßenreinigung auf die Benutzer (Gebührenpflichtiger). Multipliziert man den Gebührenmaßstab mit dem Gebührensatz ergibt sich daraus die vom Gebührenpflichtigen zu entrichtende Gebühr. Durch den Maßstab muss sichergestellt sein, dass die Eigentümer aller Grundstücke, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme der Straßenreinigung und unter Beachtung des allg. Gleichheitssatzes veranlagt werden (OVG Lüneburg, Urteil v. 30.01.2017, 9 LB 194/16).  

Benutzer: 
Sind die Eigentümer der Grundstücke, die an der zu reinigenden Straße anliegen (Anlieger) oder durch sie erschlossen werden (Hinterlieger). Den Eigentümern gleichgestellt sind u.a. auch die Nießbraucher und die Erbbauberechtigten.

Inanspruchnahme:
Bei der Straßenreinigung entspricht die „Inanspruchnahme“ dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfährt, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten wird. 

Allgemeiner Gleichheitssatz:
Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) ist wesentlich Gleiches rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln.

Der Gebührenmaßstab setzt sich gem. § 4 Absatz 1 der Satzung aus zwei Teilen zusammen, dem Berechnungsfaktor und der Reinigungsklasse (RK)/Winterdienstgebühr. Der Gebührenmaßstab stellt über den Berechnungsfaktor den Bezug zum Grundstück und über die Reinigungsklasse den Bezug zum Reinigungsaufwand her. 

Berechnungsfaktor:
Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche (lt. Grundbuch) des Grundstücks (Quadratwurzelmaßstab) 

Reinigungsklasse: 
Die Straßen in der Stadt Pinneberg sind entsprechend ihres Reinigungsbedarfs in verschiedenen Reinigungsklassen zugeordnet. Die hiernach festgelegte Art und Häufigkeit der Reinigung legt fest, welcher Gebührensatz anzuwenden ist. Zu welcher Reinigungsklasse eine Straße gehört, ist der Straßenreinigungsverordnung der Stadt zu entnehmen. 
 

Der Quadratwurzelmaßstab ist ein flächenbezogener Maßstab. Hierzu wird die Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks gezogen.

Das Ergebnis der Quadratwurzel aus einer Fläche (100 m²) entspricht damit der Seitenlänge (10 m) eines Quadrats mit dieser Fläche. Und diese Seitenlänge ergibt den Berechnungsfaktor. Der Quadratwurzelmaßstab ist aufgrund seiner Eigenart in besonderer Weise dazu geeignet, um die von der Rechtsprechung geforderte Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu gewährleisten. Das mathematische Verfahren ist präzise (Bestimmtheitsgebot) und kann auf (für den Gebührenpflichtigen) intransparente, manuelle Messvorgänge, Hilfs- und Projektionslinien verzichten. 

Bei diesem Maßstab haben deshalb Zufälligkeiten, die sich aus der Form der Grundstücke, ihrer Ausrichtung oder Lage zur Straße ergeben, keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe. Der Quadratwurzelmaßstab macht die Grundstücke für die Gebührenberechnung vergleichbar.

Die Gebührensätze sind in § 5 der Straßenreinigungsgebührensatzung festgelegt. Die Höhe des Gebührensatzes orientiert sich an der Reinigungsklasse. Hierbei gilt: je häufiger gereinigt wird, desto höher ist der Gebührensatz. 

§ 5 Gebührenhöhe
Die Gebühr beträgt jährlich je Quadratwurzelmeter Berechnungsfaktor in der

Reinigungsklasse I: 13,30 €
Reinigungsklasse II: 2,66 € 
Reinigungsklasse III: 1,64 € 

Bei Grundstücken, die an mehreren verschiedenen Straßen anliegen, werden alle Straßen zur Berechnung herangezogen. 

Beispiel: Das Grundstück grenzt an zwei verschiedenen Straßen an

Durch den Wechsel auf den Quadratwurzelmaßstab haben Zufälligkeiten, die sich aus der Form der Grundstücke, ihrer Ausrichtung oder Lage zur Straße ergeben haben, keinen Einfluss mehr auf die Gebührenhöhe. 

Grundstücke beispielsweise, die bisher nur mit einer kurzen Seite oder einer schmalen Grundstücksauffahrt an der Straße anlagen, werden zukünftig eine Gebühr zahlen, die mit gleich großen, aber eben anders geschnittenen Grundstücken vergleichbar ist.

Durch den Wechsel auf den Quadratwurzelmaßstab haben Zufälligkeiten, die sich aus der Form der Grundstücke, ihrer Ausrichtung oder Lage zur Straße ergeben haben, keinen Einfluss mehr auf die Gebührenhöhe. Grundstücke beispielsweise, die bisher mit einer langen Seite an der Straße anlagen, werden zukünftig eine Gebühr zahlen, die mit gleich großen, aber eben anders geschnittenen Grundstücken vergleichbar ist.

Für Fragen und Anregungen zur Straßenreinigung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung gerne zur Verfügung. Verwenden Sie hierzu einfach die Ihnen aus Ihrem Bescheid mitgeteilten Kontaktdaten. So haben Sie auch gleich das Kassenzeichen zur Hand, welches für Ihre Anfrage hilfreich ist.